Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern (B2B)
Version 3.3 - Stand 31. August 2026
AGB zum Download
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Geschäftsbeziehungen von AMess Messtechnik e.U., nachfolgend "AMess", mit ihren Auftraggebern.
1.2. AMess schließt Verträge auf Grundlage dieser AGB ausschließlich mit Unternehmern. Der Auftraggeber erklärt mit Auftragserteilung, den Vertrag im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit abzuschließen.
1.3. Diese AGB gelten insbesondere für: a) Lieferung, Verkauf und gegebenenfalls Vermietung von Mess-, Erfassungs-, Kommunikations- und sonstigen technischen Geräten und Zubehör; b) Montage, Demontage, Austausch, Inbetriebnahme, Wartung und Überprüfung solcher Geräte; c) Ablesung, Fernauslesung und sonstige Erfassung von Mess- und Verbrauchsdaten; d) Erstellung von Heiz-, Kälte-, Wasser-, Verbrauchs- und sonstigen Abrechnungen; e) Funk-, Fernablese-, Kommunikations-, Portal- und Datendienstleistungen; f) Beratungs-, Prüf-, Auswertungs- und sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen.
1.4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AMess diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn AMess ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsverzeichnisse und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote von AMess sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend.
2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von AMess, durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch tatsächliche Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
2.3. Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Datenblättern, Internetseiten und sonstigen allgemeinen Produktinformationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
2.4. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen von Produkten oder Leistungen bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Funktion oder Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2.5. AMess ist zur Leistungserbringung erst verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche zur Durchführung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Freigaben bereitgestellt hat.
Preise und Abrechnung der Leistungen
3.1. Es gelten die im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
3.2. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3. Die Rechnungsstellung für Geräte, Material und Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach den tatsächlich gelieferten bzw. eingebauten Mengen und den tatsächlich erbrachten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
3.4. Mengenangaben in Angeboten, die aufgrund von Bestandslisten, Ausschreibungsunterlagen, Plänen oder Angaben des Auftraggebers erstellt wurden, gelten als Kalkulationsgrundlage.
3.5. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Arbeitszeiten, Anfahrten und Wegzeiten, Montage- und Demontagearbeiten, Fehlersuchen, Nachmontagen, Ersatz- und Nachlieferungen, Terminwiederholungen, Zwischenablesungen, Datenbearbeitungen, Korrekturen, Neuabrechnungen, Sonderauswertungen sowie sonstige vom Auftraggeber veranlasste oder aus dessen Sphäre erforderliche Mehraufwendungen.
3.6. Zusatzleistungen werden mangels anderer Vereinbarung zu den im Zeitpunkt ihrer Erbringung geltenden Preisen von AMess verrechnet.
3.7. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind Angebotspreise für Waren-, Material- und Montageleistungen 30 Kalendertage ab Angebotsdatum preislich gebunden.
3.8. Nach Ablauf der Preisbindungsfrist gelten die Preisänderungsregelungen gemäß Abschnitt 4.
Wertsicherung und Preisänderungen
4.1. Laufende Erfassungs-, Abrechnungs- und Serviceleistungen
4.1.1. Die für laufende Erfassungs-, Abrechnungs-, Daten-, Kommunikations-, Portal-, Wartungs- und sonstige wiederkehrende Dienstleistungen vereinbarten Entgelte sind wertgesichert.
4.1.2. Als Maßstab dient der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2025 (VPI 2025; Basis 2025 = 100) oder ein von Statistik Austria an dessen Stelle tretender Nachfolgeindex.
4.1.3. Ausgangsbasis ist vorrangig die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegebene Indexzahl bzw. der dort angegebene Referenzmonat.
4.1.4. Ist keine ausdrückliche Indexbasis vereinbart, gilt als Ausgangsbasis die bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Indexzahl des VPI 2025.
4.1.5. Die wertgesicherten Entgelte werden einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Jänner entsprechend der Veränderung des Index angepasst.
4.1.6. Für die jeweilige jährliche Anpassung ist die zum Zeitpunkt der Berechnung zuletzt veröffentlichte Indexzahl maßgeblich.
4.1.7. Die erstmalige Anpassung erfolgt frühestens mit Wirkung zum 1. Jänner, nachdem seit Vertragsabschluss mindestens zwölf Monate vergangen sind, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
4.1.8. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Indexentwicklung sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung des Index.
4.1.9. Die aufgrund einer Anpassung errechneten Entgelte werden kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die bei der jeweiligen Anpassung verwendete Indexzahl bildet die Vergleichsbasis für die nächste Anpassung.
4.1.10. Wird der VPI 2025 nicht mehr veröffentlicht, tritt der von Statistik Austria ausdrücklich bestimmte Nachfolgeindex an dessen Stelle. Besteht kein ausdrücklicher Nachfolgeindex, ist ein von Statistik Austria veröffentlichter Index heranzuziehen, der die allgemeine Preisentwicklung in Österreich wirtschaftlich möglichst vergleichbar abbildet.
4.2. Waren-, Material- und Montageleistungen
4.2.1. Bei Angeboten und Verträgen über Warenlieferungen, Messgeräte, Zubehör, Material, Montage-, Austausch- und sonstige technische Leistungen gelten die vereinbarten Preise für die im jeweiligen Angebot angegebene Preisbindungsfrist.
4.2.2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, beträgt die Preisbindungsfrist 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
4.2.3. Ändern sich nach Ablauf der Preisbindungsfrist und vor Lieferung oder Leistungserbringung die für die Kalkulation maßgeblichen und objektiv nachweisbaren Material-, Waren- oder Lohnkosten, können die davon betroffenen Preise entsprechend angepasst werden.
4.2.4. Eine Preisanpassung erfolgt bei Kostensteigerungen zugunsten von AMess und bei Kostensenkungen zugunsten des Auftraggebers nach denselben Berechnungsgrundsätzen.
4.2.5. Für Waren, Messgeräte, Funk- und Kommunikationskomponenten, Zubehör und sonstige Materialien wird, soweit im jeweiligen Angebot ein geeigneter Index angegeben ist, der von Statistik Austria veröffentlichte Großhandelspreisindex (GHPI) oder der im Angebot bezeichnete sachlich einschlägige Teilindex herangezogen.
4.2.6. Ausgangsbasis ist der im Angebot ausdrücklich bezeichnete Indexstand bzw. Referenzmonat.
4.2.7. Bei Geräten oder Materialien, die projektbezogen, kundenspezifisch oder zu konkreten Hersteller- bzw. Lieferantenkonditionen beschafft werden, kann anstelle einer Indexanpassung die nachweisbare tatsächliche Änderung des Netto-Einkaufspreises berücksichtigt werden.
4.2.8. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer konkreten Einkaufspreiserhöhung ist, dass die Kostenänderung bei wirtschaftlich angemessener Beschaffung unter Berücksichtigung insbesondere der erforderlichen technischen Spezifikation, Qualität, Kompatibilität, Lieferfähigkeit, Gewährleistung und bestehenden Systemanforderungen nicht in zumutbarer Weise vermeidbar war.
4.2.9. Die relevante Preisänderung ist dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Form nachvollziehbar darzustellen. AMess ist dabei nicht verpflichtet, vertrauliche Einkaufskonditionen offenzulegen, die über den erforderlichen Nachweis der relevanten Preisänderung hinausgehen.
4.2.10. Für Montage-, Arbeits- und sonstige lohnabhängige Leistungen wird, soweit im Angebot ein geeigneter Index angegeben ist, der von Statistik Austria veröffentlichte Tariflohnindex (TLI) bzw. ein im Angebot bezeichneter sachlich einschlägiger Teilindex herangezogen.
4.2.11. Ausgangsbasis ist der im Angebot ausdrücklich bezeichnete Indexstand bzw. Referenzmonat.
4.2.12. Kollektivvertraglich oder gesetzlich zwingende Änderungen der für die Leistung maßgeblichen Lohn- oder Lohnnebenkosten können entsprechend ihrer nachweisbaren Auswirkung berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch eine Indexanpassung abgegolten sind.
4.2.13. Enthält ein Auftrag sowohl Waren-/Material- als auch Montageleistungen, gelten die im Angebot für die einzelnen Positionen ausgewiesenen Preise und Leistungsarten als Grundlage für die jeweilige Preisanpassung.
4.2.14. Eine nicht gegenüber dem Auftraggeber offengelegte interne Kalkulation von AMess wird nicht als alleinige Grundlage einer Preisänderung herangezogen.
4.2.15. Soweit für einen gemischten Pauschalpreis eine Preisgleitung vorgesehen ist, sind die Material- und Lohnanteile sowie die jeweils anzuwendenden Indizes im Angebot oder Einzelvertrag anzugeben.
4.2.16. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kostenänderung, insbesondere gleichzeitig über einen Index und über die tatsächliche Einkaufspreisentwicklung, ist ausgeschlossen.
4.2.17. Preisänderungen aufgrund nachträglicher Änderungen des Leistungsumfangs, der Mengen, technischen Anforderungen oder sonstiger Änderungswünsche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Zahlung und Zahlungsverzug
5.1. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
5.2. Zahlungen gelten mit endgültiger Gutschrift auf dem von AMess bekannt gegebenen Konto als geleistet.
5.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB.
5.4. AMess ist unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche berechtigt, den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB geltend zu machen.
5.5. Darüber hinaus hat der Auftraggeber AMess die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und sonstigen Betreibungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
5.6. AMess ist bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen auszusetzen.
5.7. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers kann AMess für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
5.8. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von AMess ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
5.9. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
Lieferung und Leistungsfristen
6.1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht hat.
6.3. Verzögerungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereiches von AMess verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Transportproblemen, Lieferengpässen, Energieausfällen, Kommunikationsausfällen und von AMess nicht zu vertretenden Verzögerungen von Herstellern oder Vorlieferanten.
6.4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert verrechnet werden, soweit sie für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von AMess.
7.2. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Ware ohne vorherige Zustimmung von AMess weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen.
7.3. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind AMess unverzüglich mitzuteilen.
7.4. Gesetzliche Auswirkungen einer Verbindung oder untrennbaren Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Sachen bleiben unberührt.
Gerätelieferung und technische Angaben
8.1. Die Auswahl und Dimensionierung von Geräten erfolgt auf Grundlage der AMess vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Daten, soweit AMess nicht ausdrücklich mit der Erhebung oder Berechnung dieser Daten beauftragt wurde.
8.2. Der Auftraggeber hat insbesondere erforderliche Angaben über Nennweite, Durchfluss, Einbaulänge, Anschlussart, Medium, Temperaturbereich, Druckstufe, Einbausituation, Anlagenart, Kommunikationsanforderungen und sonstige technische Rahmenbedingungen vollständig und richtig bekanntzugeben.
8.3. Für Nachteile aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers haftet AMess nicht, sofern deren Unrichtigkeit für AMess bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar war.
8.4. Wurde AMess ausdrücklich mit der technischen Auswahl oder Dimensionierung beauftragt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die hierfür erforderlichen Ausgangsdaten vollständig und richtig bereitzustellen.
8.5. Bei Montage durch den Auftraggeber oder Dritte sind Herstellervorgaben, technische Regeln und einschlägige gesetzliche Anforderungen einzuhalten.
Montage und Gerätetausch
9.1. Montage-, Austausch- und Demontagearbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Herstellervorgaben durchgeführt.
9.2. Der Auftraggeber hat sämtliche bauseitigen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf eigene Kosten herzustellen.
9.3. Insbesondere sind Installationsstellen frei zugänglich zu machen und erforderliche Absperreinrichtungen in funktionsfähigem Zustand bereitzuhalten.
9.4. Eine umfassende Prüfung der bestehenden Heizungs-, Kälte-, Wasser-, Elektro-, Kommunikations- oder sonstigen Versorgungsanlage ist nicht Bestandteil einer Geräteinstallation oder eines Gerätetausches, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
9.5. AMess ist insbesondere nicht verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten verdeckte Mängel, Materialermüdung oder Funktionsmängel bestehender Leitungen, Armaturen, Absperreinrichtungen, Ventile, Heizkörper, Rohrverbindungen, Elektroinstallationen oder sonstiger bauseitiger Einrichtungen festzustellen.
9.6. Für Schäden oder Undichtheiten, die auf Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß, mangelhafte Vorinstallationen oder sonstige bereits vorhandene Mängel zurückzuführen sind, haftet AMess nicht, sofern AMess diese Schäden nicht schuldhaft verursacht hat.
9.7. Stellt AMess während der Arbeiten einen Zustand fest, der eine ordnungsgemäße oder sichere Durchführung verhindert oder wesentlich erschwert, ist AMess berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen.
9.8. Daraus erforderliche Zusatzarbeiten sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
9.9. Die Wiederherstellung von Oberflächen, Verkleidungen, Malerei, Mauerwerk oder sonstigen Bauteilen nach notwendigen Montagearbeiten gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.10. AMess ist berechtigt, soweit dies zur Dokumentation der Leistungserbringung, der Einbausituation, bestehender Anlagenzustände, erkennbarer Vorschäden oder technischer Mängel erforderlich ist, vor, während und nach Durchführung der Arbeiten Fotografien oder sonstige geeignete technische Dokumentationen anzufertigen. Die Dokumentation ist soweit möglich auf die Messstelle, technische Anlage, unmittelbar angrenzende Bauteile und sonstige für die Leistungserbringung relevante Bereiche zu beschränken. Nicht erforderliche personenbezogene oder private Inhalte sind soweit möglich nicht zu erfassen. Die Dokumentation darf insbesondere zum Nachweis des vorgefundenen Anlagenzustandes, bestehender Vorschäden und der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Arbeiten verwendet und im Rahmen der gesetzlichen Datenschutz- und Aufbewahrungsbestimmungen gespeichert werden.
Zutritt und erfolglose Termine
10.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass AMess und von AMess beauftragten Personen zu vereinbarten Terminen Zugang zu allen erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und Messstellen gewährt wird.
10.2. Der Auftraggeber ist für die erforderliche Information der Eigentümer, Bestandnehmer, Nutzer oder sonstigen zugangsberechtigten Personen verantwortlich.
10.3. Kann ein Termin aus Gründen, die AMess nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist AMess berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand zu verrechnen.
10.4. Dies umfasst insbesondere zusätzliche Arbeits- und Wegzeiten, Anfahrten, Fahrzeugeinsatz, Terminorganisation und sonstige unmittelbar verursachte Kosten.
10.5. AMess ist nicht verpflichtet, selbständig den Zugang zu Wohnungen, Geschäftsräumen oder sonstigen nicht frei zugänglichen Bereichen herzustellen.
10.6. Kann ein Messgerät trotz ordnungsgemäß angekündigtem oder vereinbartem Termin nicht erreicht, geprüft oder abgelesen werden, ist AMess berechtigt, soweit gesetzlich und vertraglich zulässig, einen kostenpflichtigen Zusatztermin durchzuführen oder die für den jeweiligen Fall vorgesehenen Ersatzwert-, Hochrechnungs- oder Schätzverfahren anzuwenden.
Funk-, Fernablese- und Kommunikationssysteme
11.1. Funk- und Fernablesesysteme unterliegen technischen und physikalischen Einflüssen.
11.2. Die Erreichbarkeit eines Gerätes kann insbesondere durch Gebäudegeometrie, Baumaterialien, nachträgliche bauliche Veränderungen, elektromagnetische Störungen, externe Funknetze, Mobilfunkversorgung, Internetverbindungen, Stromversorgung und Änderungen fremder Kommunikationsinfrastruktur beeinflusst werden.
11.3. Sofern keine bestimmte Verfügbarkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, übernimmt AMess keine Garantie für eine jederzeit unterbrechungsfreie Funk-, Internet- oder Datenkommunikation.
11.4. Eine bestimmte Funkabdeckung, Empfangsqualität, Datenübertragungsrate, Übertragungshäufigkeit oder Systemverfügbarkeit gilt nur dann als geschuldete Beschaffenheit, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.5. Wird ein System ausdrücklich mit der Eigenschaft der Fernablesbarkeit vereinbart und umfasst der Auftrag auch dessen Inbetriebnahme durch AMess, schuldet AMess zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Inbetriebnahme eine für den vereinbarten Verwendungszweck grundsätzlich funktionsfähige Fernablesbarkeit unter den zu diesem Zeitpunkt bestehenden und AMess bekannten technischen Rahmenbedingungen.
11.6. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit bei Inbetriebnahme stellt keine Garantie dafür dar, dass die Funk- oder Datenkommunikation während der gesamten Vertragsdauer jederzeit oder unterbrechungsfrei verfügbar bleibt.
11.7. Die vorübergehende Nichterreichbarkeit eines Gerätes stellt daher nicht automatisch einen Mangel des Messgerätes oder der von AMess erbrachten Leistung dar.
11.8. AMess haftet nicht für Ausfälle oder Störungen von Kommunikationsnetzen, Mobilfunknetzen, Internetdiensten, Cloud-Diensten, Gateways oder sonstigen Systemen Dritter, soweit AMess diese nicht zu vertreten hat.
11.9. Verändern sich nach Inbetriebnahme die baulichen, technischen oder funktechnischen Rahmenbedingungen und werden dadurch zusätzliche Gateways, Repeater, Antennen, Kommunikationskomponenten oder sonstige technische Maßnahmen erforderlich, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten, sofern sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
11.10. Eine bestimmte garantierte Systemverfügbarkeit, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit besteht nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Service-Level-Vereinbarung.
Messwerte, Verbrauchserfassung und Ersatzwerte
12.1. Mess- und Verbrauchswerte werden grundsätzlich aus den installierten Messgeräten bzw. den hierfür vorgesehenen Erfassungs- und Kommunikationssystemen übernommen.
12.2. AMess ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, technisch plausible Messwerte auf ihre tatsächliche sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
12.3. Offensichtlich unplausible oder technisch fehlerhafte Messwerte werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs geprüft.
12.4. Können Mess- oder Verbrauchswerte insbesondere aufgrund eines Geräteausfalls, einer Kommunikationsstörung, fehlenden Zutritts, eines nicht verfügbaren Messwertes oder aus sonstigen von AMess nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ermittelt werden, können Ersatzwerte, Hochrechnungen oder Schätzungen verwendet werden, soweit dies gesetzlich oder vertraglich zulässig ist.
12.5. Bei der Ermittlung von Ersatzwerten ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen, soweit für den konkreten Fall anwendbar: a) zwingende gesetzliche Berechnungs-, Ersatzwert- oder Schätzverfahren; b) vertraglich vereinbarte Verfahren; c) vorhandene verwertbare Messwerte; d) geeignete Vergleichswerte oder Werte vergleichbarer Abrechnungs- bzw. Verbrauchsperioden; e) fachlich anerkannte Hochrechnungs- oder Schätzverfahren; f) sonstige sachgerechte und nachvollziehbare Verfahren.
12.6. Zwingende gesetzliche Vorschriften haben Vorrang.
12.7. Eine nach den gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Regeln erforderliche und sachgerecht durchgeführte Ersatzwertbildung, Hochrechnung oder Schätzung stellt für sich allein keinen Mangel der Abrechnungsleistung dar.
12.8. AMess ist berechtigt, in der Abrechnung oder den dazugehörigen Unterlagen darauf hinzuweisen, wenn Werte geschätzt, hochgerechnet oder anderweitig ersetzt wurden.
Erfassungs- und Abrechnungsservice
13.1. AMess erstellt Abrechnungen auf Grundlage der erfassten bzw. übermittelten Mess- und Verbrauchswerte sowie der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Objekt-, Nutzer-, Kosten-, Vertrags- und sonstigen Abrechnungsdaten.
13.2. Soweit AMess für Hausverwaltungen, Eigentümer, Abgeber oder sonstige Auftraggeber Abrechnungsleistungen erbringt, handelt AMess als beauftragter Dienstleister.
13.3. Durch die Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen übernimmt AMess nicht allein deshalb die gesetzliche Stellung des Abgebers, Wärmeabgebers, Gebäudeeigentümers oder sonstigen gesetzlich Verpflichteten.
13.4. Gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers bzw. eines von ihm vertretenen Abgebers bleiben durch die Beauftragung von AMess unberührt.
13.5. AMess ist für die fachgerechte Verarbeitung der vollständig und richtig bereitgestellten Daten im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verantwortlich.
Mitwirkungspflichten bei Abrechnungen
14.1. Der Auftraggeber hat AMess sämtliche für die Abrechnung erforderlichen Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
14.2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Auftrag übermittelten Daten.
14.3. AMess ist berechtigt, die übermittelten Daten als richtig und vollständig anzusehen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
14.4. Soweit für eine gesetzlich oder vertraglich fristgerechte Abrechnung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, hat dieser die notwendigen Daten so rechtzeitig bereitzustellen, dass AMess die vereinbarte bzw. angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
14.5. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Bearbeitungsfristen von AMess beginnen erst mit vollständigem Eingang sämtlicher für die jeweilige Leistung erforderlichen Daten und Unterlagen.
14.6. Verzögerungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Datenbereitstellung liegen nicht im Verantwortungsbereich von AMess.
14.7. Der Auftraggeber hat AMess Änderungen abrechnungsrelevanter Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
Prüfung und Freigabe von Abrechnungen
15.1. Der Auftraggeber hat die von AMess erstellten Abrechnungsunterlagen nach Erhalt und vor Weitergabe an Eigentümer, Mieter, Nutzer oder sonstige Dritte auf erkennbare Unstimmigkeiten zu prüfen.
15.2. Die Prüfungspflicht betrifft insbesondere die vom Auftraggeber bereitgestellten Kosten, Nutzerverhältnisse, Nutzungszeiträume, Flächen, Verteilungsschlüssel, Vorauszahlungen und Stammdaten sowie deren richtige Berücksichtigung in der Abrechnung.
15.3. Erkennbare Unstimmigkeiten sind AMess unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
15.4. Diese Prüfungspflicht entbindet AMess nicht von der Verantwortung für eigene schuldhafte Berechnungs- oder Verarbeitungsfehler.
15.5. Hat eine Verletzung der Prüf- oder Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Mitverschulden.
15.6. Der Auftraggeber hat insbesondere zumutbare Maßnahmen zu setzen, um eine Weitergabe erkennbar fehlerhafter Abrechnungsunterlagen an Dritte zu vermeiden.
Korrekturen, Neuabrechnungen und Haftung bei Abrechnungsleistungen
16.1. Von AMess zu vertretende Fehler bei der Erstellung von Abrechnungen werden von AMess ohne zusätzliches Bearbeitungsentgelt berichtigt und erforderlichenfalls durch eine korrigierte Abrechnung ersetzt.
16.2. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.
16.3. Bei leicht fahrlässig verursachten Abrechnungsfehlern haftet AMess nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
16.4. AMess haftet nicht für Abrechnungsfehler, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben, Kosten, Nutzer-, Objekt-, Verbrauchs- oder sonstigen Abrechnungsdaten des Auftraggebers beruhen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für AMess bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar war.
16.5. Beruht eine erforderliche Korrektur oder Neuabrechnung auf unrichtigen oder unvollständigen Daten, verspätet bekannt gegebenen Änderungen oder sonstigen Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers, ist AMess berechtigt, den dafür erforderlichen Aufwand gesondert zu verrechnen.
16.6. Gleiches gilt für vom Auftraggeber nach Fertigstellung gewünschte Änderungen, soweit diese nicht auf einem von AMess zu vertretenden Fehler beruhen.
16.7. Hat der Auftraggeber einen erkennbaren Fehler trotz zumutbarer Prüfung nicht beanstandet oder eine erkennbar fehlerhafte Abrechnung dennoch weiterverwendet oder weitergeleitet und dadurch zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Mitverschulden und Schadensminderung.
Zwischenablesungen und Nutzerwechsel
17.1. Zwischenablesungen und Zwischenabrechnungen aufgrund eines Nutzerwechsels sind nur Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
17.2. Andernfalls sind sie gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
17.3. Liegen bei einem Nutzerwechsel keine verwertbaren Zwischenablesewerte vor, können Verbrauchswerte nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen, vertraglichen oder fachlich anerkannten Verfahren aufgeteilt, hochgerechnet oder geschätzt werden.
17.4. Der Auftraggeber ist für die richtige und rechtzeitige Bekanntgabe von Nutzerwechseln sowie Ein- und Auszugsdaten verantwortlich.
Eichung, Gerätetausch und Eichmanagement
18.1. Bei eichpflichtigen Messgeräten gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen und metrologischen Vorschriften.
18.2. Die bloße Lieferung, Montage, Ablesung, Fernauslesung, Verbrauchserfassung oder Erstellung von Abrechnungen umfasst nicht automatisch die laufende Überwachung von Eich-, Verwendungs- oder Austauschfristen der eingesetzten Messgeräte.
18.3. Die Verwaltung und Überwachung solcher Fristen ist nur dann Bestandteil der Leistungspflichten von AMess, wenn eine entsprechende Leistung, insbesondere als "Eichmanagement", "Gerätemanagement", "Eichwechsel", "Full Service" oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung, ausdrücklich im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
18.4. Wurde ein solches Eich- oder Gerätemanagement nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt der Auftraggeber für die rechtzeitige Prüfung der einschlägigen Fristen sowie die rechtzeitige Beauftragung eines erforderlichen Austausches oder sonstiger Maßnahmen verantwortlich.
18.5. Allein der Umstand, dass AMess über Gerätedaten, Baujahre, Eichjahre oder sonstige technische Stammdaten verfügt, begründet ohne ausdrückliche Beauftragung keine Verpflichtung zur laufenden Überwachung oder selbständigen Veranlassung eines Gerätetausches.
18.6. Ist ein automatischer oder turnusmäßiger Gerätetausch Bestandteil eines gesonderten Miet-, Wartungs-, Beistellungs-, Eichwechsel-, Gerätemanagement- oder Servicevertrages, gelten vorrangig die dort getroffenen Regelungen.
18.7. AMess ist nicht verpflichtet, Messgeräte entgegen gesetzlichen Vorgaben nach Ablauf einer zulässigen Eich- oder Verwendungsdauer weiterhin für eichpflichtige oder abrechnungsrelevante Messungen einzusetzen.
Gewährleistung und Mängelrüge
19.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachstehend nichts zulässigerweise Abweichendes vereinbart wird.
19.2. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt zwölf Monate ab Übergabe bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung.
19.3. Der Auftraggeber hat gelieferte Waren und Leistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, unverzüglich nach Übergabe entsprechend § 377 UGB zu untersuchen.
19.4. Festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel sind AMess innerhalb angemessener Frist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
19.5. Später hervorkommende Mängel sind ebenfalls innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
19.6. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge gemäß §§ 377 ff UGB bleiben unberührt.
19.7. AMess ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels zu geben.
19.8. Soweit gesetzlich zulässig, steht AMess bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch zu.
Allgemeine Haftung und Schadenersatz
20.1. AMess haftet uneingeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden sowie in jenen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
20.2. Für Personenschäden haftet AMess nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
20.3. Für sonstige Schäden haftet AMess bei grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
20.4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AMess nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Als wesentliche Vertragspflichten gelten jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber nach Art und Zweck des konkreten Vertrages typischerweise vertrauen darf.
20.5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von AMess auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.
20.6. Soweit gesetzlich zulässig, haftet AMess bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, bloße Folgeschäden, Produktionsausfälle, Finanzierungskosten oder sonstige Schäden, die nach dem gewöhnlichen Verlauf des jeweiligen Vertrages nicht typischerweise vorhersehbar waren.
20.7. Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber sind nur insoweit ersatzfähig, als AMess hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat und der Schaden bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar war.
20.8. AMess haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Angaben oder Daten des Auftraggebers beruhen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für AMess bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar war.
20.9. AMess haftet nicht für Schäden aufgrund fehlerhafter oder mangelhafter Installationen Dritter, soweit AMess diese weder verursacht hat noch deren Prüfung ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehörte.
20.10. AMess haftet insbesondere nicht für Schäden, die ausschließlich auf normaler Abnutzung, Materialermüdung, Korrosion, Verschmutzung, Verschlammung, unzulässigen Drücken oder Durchflussmengen, ungeeigneten Medien, Fremdkörpern oder sonstigen anlagenseitigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereiches von AMess beruhen.
20.11. Der Auftraggeber hat erkennbare Schäden und Störungen AMess unverzüglich mitzuteilen und AMess Gelegenheit zu geben, zumutbare Maßnahmen zur Prüfung und Schadensminderung zu setzen.
20.12. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft zumutbare Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung, ist dies nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Bemessung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs zu berücksichtigen.
20.13. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AMess.
Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
21.1. AMess ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen zur Vertragserfüllung einzusetzen.
21.2. AMess bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von AMess übernommenen Vertragspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB verantwortlich.
Stornierung von Aufträgen
22.1. Ein vom Auftraggeber verbindlich erteilter Auftrag kann nur mit Zustimmung von AMess storniert werden, sofern kein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht.
22.2. Im Fall einer von AMess akzeptierten Stornierung hat der Auftraggeber die bis dahin tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Kosten zu ersetzen.
22.3. Hierzu zählen insbesondere bereits beschaffte oder bestellte kundenspezifische Waren, Sonderanfertigungen, Eich- und Prüfkosten, nicht stornierbare Hersteller- oder Lieferantenkosten, bereits erbrachte Planungs- und Arbeitsleistungen und sonstige unmittelbar durch den Auftrag verursachte Aufwendungen.
22.4. AMess ist berechtigt, für darüber hinausgehenden administrativen und organisatorischen Aufwand eine im Angebot oder Einzelvertrag vereinbarte Stornopauschale zu verlangen.
Vertragsdauer bei laufenden Erfassungs-, Abrechnungs- und Serviceleistungen
23.1. Vertragsdauer, Mindestvertragsdauer, Kündigungsfrist und Kündigungstermin ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung.
23.2. Soweit im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden laufende Erfassungs- und Abrechnungsverträge auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren abgeschlossen.
23.3. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer können solche Verträge, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode schriftlich oder elektronisch gekündigt werden.
23.4. Eine nicht frist- oder termingerechte Kündigung wird zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.
23.5. Gesonderte Miet-, Wartungs-, Portal-, Kommunikations-, Gerätebeistellungs-, Eichwechsel- oder sonstige Verträge bleiben von der Kündigung eines Abrechnungsvertrages unberührt, soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
23.6. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte oder geschuldete Leistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten.
Außerordentliche Vertragsbeendigung
24.1. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
24.2. AMess ist insbesondere nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt, den erforderlichen Zugang wiederholt nicht ermöglicht oder sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt.
24.3. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, soweit sie gesetzlich entbehrlich oder aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Datenschutz
25.1. AMess verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes.
25.2. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, wird eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
25.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm an AMess übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
25.4. Soweit gesetzliche Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen den Auftraggeber treffen, sind diese vom Auftraggeber zu erfüllen, sofern AMess deren Erfüllung nicht ausdrücklich übernommen hat.
Vertraulichkeit
26.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene vertrauliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen vertraulich zu behandeln.
26.2. Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Unterlagen, Software und Nutzungsrechte
27.1. Von AMess erstellte technische Unterlagen, Berechnungen, Konzepte, Datenstrukturen, Auswertungen, Zeichnungen, Softwarebestandteile und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben - soweit daran entsprechende Rechte bestehen - geistiges Eigentum von AMess.
27.2. Der Auftraggeber erhält daran jene Nutzungsrechte, die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich sind.
27.3. Eine darüber hinausgehende kommerzielle Verwertung, Bearbeitung oder Weitergabe bedarf, soweit entsprechende Rechte von AMess betroffen sind, der Zustimmung von AMess.
27.4. Die eigenen Daten des Auftraggebers sowie gesetzlich bestehende Zugangs-, Herausgabe- und Informationsrechte bleiben unberührt.
Elektronische Kommunikation
28.1. Vertragsbezogene Mitteilungen können, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist, per E-Mail oder über andere zwischen den Parteien verwendete elektronische Kommunikationswege erfolgen.
28.2. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Geschäfts-, Rechnungs- und E-Mail-Adressen unverzüglich bekanntzugeben.
28.3. Mitteilungen an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gelten als ordnungsgemäß adressiert.
Übertragung des Vertrags
29.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus einem Vertrag mit AMess auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von AMess.
29.2. Gesetzlich zwingende Fälle der Vertragsübertragung oder Gesamtrechtsnachfolge bleiben unberührt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
30.1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen AMess und dem Auftraggeber findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen Anwendung.
30.2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
30.3. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von AMess sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.
30.4. AMess bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Schlussbestimmungen
31.1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.
31.2. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
31.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
31.4. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
31.5. Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und haben keinen eigenständigen Einfluss auf die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen.
Unternehmensangaben
AMess Messtechnik e.U.
Eisengasse 25, 8160 Weiz, Österreich
Firmenbuchnummer: FN 315167g
Firmenbuchgericht: Landesgericht für ZRS Graz
UID-Nummer: ATU62043416
Telefon: +43 3172 60 50 50
E-Mail: office@amess.at | Website: www.amess.at
