EICHUNG & Zählertausch
Eichfristen sicher im Blick.
Messgeräte rechtzeitig tauschen.
AMess unterstützt Hausverwaltungen, Gebäudebetreiber und Unternehmen bei der Überwachung von Eichfristen, beim rechtzeitigen Austausch von Wasserzählern, Wärmezählern und weiteren Messgeräten sowie bei der sauberen Dokumentation für Verbrauchserfassung und Abrechnung.
✔️ Eichfrist prüfen
✔️ Eichfrist überwachen
✔️ Komplettes Zählerparkmanagement
Vermeiden Sie abgelaufene Messgeräte, kurzfristige Tauschaktionen und unnötige Unsicherheit bei der Abrechnung. AMess prüft Ihren Zählerbestand, erkennt fällige Eichfristen und organisiert auf Wunsch den kompletten Zählertausch — herstellerneutral, sauber dokumentiert.
Sie haben Fragen?
Unsere Experten beraten Sie gerne:
1. Maß- und Eichgesetz:
Grundlage für rechtssichere Abrechung

Sobald Messwerte als Grundlage für Abrechnung, Kostenverteilung oder Weiterverrechnung verwendet werden, ist das österreichische Maß- und Eichgesetz – MEG relevant. Das betrifft insbesondere Wasserzähler, Wärmezähler, Kältezähler und andere Verbrauchszähler, deren Werte gegenüber Mietern, Eigentümern, Nutzern oder Kunden herangezogen werden.
Für Hausverwaltungen und Gebäudebetreiber bedeutet das: Verbrauchswerte müssen nachvollziehbar, belastbar und auf Basis geeigneter Messgeräte ermittelt werden. Eine gültige Eichung schafft dafür die technische und rechtliche Grundlage.
Die Eichung dient dem Schutz aller Beteiligten: Nutzer sollen nur für nachvollziehbar erfasste Verbräuche bezahlen, Betreiber und Verwalter erhalten eine belastbare Datenbasis für Abrechnung und Dokumentation.
AMess unterstützt Sie dabei, abrechnungsrelevante Messstellen frühzeitig zu erkennen, Eichfristen zu prüfen und fällige Zähler rechtzeitig auszutauschen. So reduzieren Sie Abrechnungsrisiken, vermeiden kurzfristige Notlösungen und schaffen eine saubere Grundlage für Wasserabrechnung, Heizkostenabrechnung und Kältekostenabrechnung.
Gesetzlicher Hinweis: Der Eichpflicht unterliegen Messgeräte insbesondere dann, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden; § 8 MEG nennt diese Grundregel für eichpflichtige Messgeräte.
2. Eichpflichtige Zähler erkennen bzw. rechtzeitig tauschen

In vielen Liegenschaften sind zahlreiche Messgeräte im Einsatz: Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler, Kältezähler, Wohnungszähler, Allgemeinzähler oder Sonderzähler. Oft wurden diese Geräte über Jahre hinweg in unterschiedlichen Etappen eingebaut. Dadurch entstehen gemischte Zählerbestände mit verschiedenen Eichjahren, Bauformen, Anschlussmaßen und Schnittstellen.
Genau hier beginnt das Risiko: Ohne strukturierte Übersicht wird oft zu spät erkannt, welche Zähler bereits abgelaufen sind oder demnächst getauscht werden müssen. Das führt zu Terminproblemen, Materialdruck, Rückfragen von Eigentümern oder Nutzern und im schlimmsten Fall zu Unsicherheit bei der Abrechnung.
AMess übernimmt die strukturierte Eichfristprüfung und unterstützt bei:
- Eichfristprüfung bestehender Zähler
- Erfassung von Wasserzählern, Wärmezählern und Kältezählern
- Prüfung von Eichjahr, Seriennummer, Einbauort und Zählerstand
- Bewertung, ob Austausch oder Nacheichung sinnvoll ist
- Planung des Zählertauschs nach Objekt, Strang oder Nutzungseinheit
- Auswahl passender Austauschzähler nach Einbausituation und Medium
- Dokumentation der neuen Messgeräte für Abrechnung und Verwaltung
- Abstimmung mit vorhandenen Funk-, M-Bus- oder IoT-Systemen
Für Wasserzähler nennt das BEV eine Nacheichfrist von 5 Jahren; Wasserzähler mit Nennweite ab DN 150 sind laut BEV nicht eichpflichtig. Für Wärmezähler nennt das BEV ebenfalls eine Nacheichfrist von 5 Jahren; eine Verlängerung kann unter bestimmten Voraussetzungen über statistische Prüfung möglich sein.
3. Zählerparkmanagement:
Fristen im Blick, bevor sie zum Problem werden

Eichfristen sind kein einmaliges Thema. In größeren Wohnanlagen, Gewerbeobjekten oder gemischt genutzten Gebäuden laufen Zählerfristen regelmäßig ab — oft verteilt über mehrere Jahre, Objekte und Gerätetypen. Ohne aktives Zählerparkmanagement entstehen unnötiger Aufwand, kurzfristige Tauschaktionen und vermeidbare Unsicherheit.
Nach Ablauf der gesetzlichen Nacheichfrist sollte ein eichpflichtiger Zähler nicht mehr für abrechnungsrelevante Zwecke verwendet werden. § 48 MEG regelt, dass die Eichung eines Messgerätes ihre Gültigkeit verliert, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist; ein Messgerät mit ungültiger Eichung gilt als ungeeicht.
AMess hilft, genau diese Situationen zu vermeiden.
Wir prüfen Ihren Zählerbestand, erfassen fällige Geräte und planen den Austausch so, dass Verwaltung, Bewohnerinformation, Materialbereitstellung, Montage und Abrechnung sauber zusammenlaufen.
Das bringt klare Vorteile:
- weniger Überraschungen vor der Abrechnung
- bessere Planbarkeit für Hausverwaltungen
- klare Übersicht über Eichjahre und Austauschzyklen
- saubere Dokumentation für Eigentümer und Nutzer
- rechtzeitig erneuerte Messgeräte
- Möglichkeit zur technischen Modernisierung
- bessere Grundlage für Fernablesung und digitale Verbrauchsdaten
- weniger Risiko durch abgelaufene oder ungeeignete Zähler
AMess-Empfehlung: Prüfen Sie Eichfristen nicht erst im Ablaufjahr. Ein regelmäßiger Zählerparkcheck schafft Transparenz und gibt ausreichend Zeit für Angebot, Terminplanung, Materialbeschaffung, Bewohnerinformation und Umsetzung.
FAQ Eichung
Was bedeutet Eichung bei Wasserzählern, Wärmezählern und Kältezählern?
Die Eichung bestätigt, dass ein Messgerät innerhalb zulässiger Fehlergrenzen misst und für den eichpflichtigen Einsatz verwendet werden darf. Bei Verbrauchszählern ist das besonders wichtig, wenn Messwerte für Abrechnung, Kostenverteilung oder Weiterverrechnung verwendet werden. Für Hausverwaltungen und Gebäudebetreiber ist die Eichung daher ein wichtiger Bestandteil einer nachvollziehbaren Verbrauchsabrechnung.
Warum muss ein Zähler geeicht sein?
Eine gültige Eichung sorgt dafür, dass Verbrauchswerte auf einer geprüften und nachvollziehbaren Grundlage beruhen. Das schützt Nutzer vor falschen Abrechnungen und Betreiber vor unnötigen Streitigkeiten.
Ein einfaches Beispiel: Niemand würde an einer Zapfsäule bezahlen wollen, deren Messung nicht gültig überprüft ist. Dasselbe Prinzip gilt bei Wasserzählern, Wärmezählern und Kältezählern, wenn diese Werte als Grundlage für Abrechnungen dienen.
Wann besteht eine Eichpflicht?
Eine Eichpflicht besteht grundsätzlich dann, wenn Messgeräte im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Im Gebäudebereich betrifft das insbesondere Wasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler, wenn deren Messwerte zur Abrechnung, Weiterverrechnung oder Kostenverteilung herangezogen werden.
Wer ist für die Einhaltung der Eichfrist zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich jene Person oder Stelle, die ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder zur Verwendung bereithält. In der Praxis kann das Eigentümer, Betreiber, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Hausverwaltungen betreffen, wenn die Messwerte für Abrechnung oder Kostenverteilung genutzt werden.
Gerade bei größeren Zählerbeständen ist deshalb ein aktives Eichfristmanagement sinnvoll. AMess unterstützt bei der Prüfung der Eichjahre, der Erfassung des Zählerbestands und der rechtzeitigen Planung von Zählertausch oder Nacheichung.
Wie lange ist ein Wasser-, Wärme- oder Kältezählerin Österreich geeicht?
Für Wasserzähler nennt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Nacheichfrist von 5 Jahren. Nicht eichpflichtig sind laut BEV Wasserzähler mit einer Nennweite ab DN 150. Entscheidend ist in der Praxis das Eichjahr bzw. die gültige Kennzeichnung am Gerät.
Für Wärmezähler und Kältezähler beträgt die Nacheichfrist laut BEV 5 Jahre. Eine Verlängerung der Nacheichfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer statistischen Prüfung möglich sein.
Darf ich einen Zähler nach Ablauf der Eichfrist weiterhin verwenden?
Für rein interne technische Kontrollzwecke kann ein Zähler unter Umständen weiterhin genutzt werden. Sobald der Zählerstand jedoch für Abrechnung, Weiterverrechnung, Kostenverteilung oder rechtsgeschäftliche Zwecke verwendet wird, ist besondere Vorsicht geboten. Entscheidend ist nicht, wie der Zähler bezeichnet wird, sondern wofür die Messwerte tatsächlich genutzt werden.
Kann ich mich mit einer Unterschriftenliste von der Eichpflicht befreien?
Nein. Eine gesetzliche Eichpflicht kann grundsätzlich nicht durch eine Unterschriftenliste aufgehoben werden. Auch wenn alle Nutzer oder Eigentümer zustimmen, ersetzt das keine gesetzlichen Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte.
Was ist, wenn der Zähler nur ein „interner Zähler“ ist?
Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Wird ein Zähler ausschließlich für interne Kontrolle, Monitoring, Anlagenoptimierung oder Plausibilitätsprüfung verwendet und keine Abrechnung gegenüber Dritten darauf aufgebaut, kann die Situation anders zu beurteilen sein.
Sobald Messwerte jedoch für Betriebskosten, Heizkostenabrechnung, Wasserabrechnung, Mieterabrechnung, Eigentümerabrechnung, Kostenstellenverrechnung oder sonstige Weiterverrechnung verwendet werden, kann Eichpflicht relevant werden.
Praxisbeispiel: Ein Wasserzähler zur reinen Anlagenanalyse kann intern sein. Wird derselbe Zähler später zur Weiterverrechnung an Mieter, Pächter oder Kostenstellen verwendet, muss die rechtliche und eichrechtliche Eignung geprüft werden.
Können bei abgelaufener Eichfrist Strafen drohen?
Die Verwendung oder Bereithaltung eichpflichtiger Messgeräte ohne gültige Eichung kann eine Verwaltungsübertretung darstellen. Ob und welche Maßnahmen drohen, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Unabhängig von möglichen Strafen entsteht vor allem ein praktisches Risiko: Abrechnungen auf Basis abgelaufener oder ungeeigneter Messgeräte können angreifbar werden. Der gesetzeskonforme Zustand ist meist binnen sehr kurzer Frist (2-4 Wochen) herzustellen. Deshalb sollten Eichfristen regelmäßig geprüft und fällige Zähler rechtzeitig getauscht/geeicht werden.
Was tun bei einer Kontrolle oder Beanstandung wegen abgelaufener Eichfrist?
Wenn bei einer Kontrolle, Beanstandung oder internen Prüfung festgestellt wird, dass ein abrechnungsrelevanter Zähler keine gültige Eichung mehr hat, sollte rasch gehandelt werden.
Wichtig ist zunächst eine strukturierte Bestandsaufnahme:
- Welche Zähler sind betroffen?
- Seit wann ist die Eichfrist abgelaufen?
- Wofür wurden die Messwerte verwendet?
- Welche Nutzer, Abrechnungsbereiche oder Objekte sind betroffen?
- Welche Zähler müssen getauscht oder nachgeeicht werden?
AMess unterstützt bei der technischen Prüfung, beim kurzfristigen Austausch betroffener Messgeräte und bei der Dokumentation der neuen Zählerdaten.
Können Eichungskosten oder Eichtauschkosten umgelegt werden?
Die Kosten für Eichung, Nacheichung oder den Austausch eines Zählers wegen Ablaufs der Eichfrist können je nach Objektart und Rechtsgrundlage weiterverrechenbar sein. Während solche Kosten in Wohnungseigentumsanlagen häufig von der Eigentümergemeinschaft getragen werden, ist die Umlagefähigkeit in Mietobjekten von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den konkreten Vertragsverhältnissen abhängig. Eine pauschale Aussage zur Weiterverrechnung ist daher nicht möglich. Entscheidend sind die Regelungen des MRG, WEG, HeizKG sowie die aktuelle Rechtsprechung.
Ist eine Nacheichung oder ein Austausch sinnvoller?
Das hängt von Gerätetyp, Alter, Zustand, Einbauort, Aufwand und künftiger Datennutzung ab. In vielen Gebäuden ist ein Austausch wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoller, weil dabei gleichzeitig moderne Messtechnik, Funkablesung oder neue Schnittstellen berücksichtigt werden können.
AMess prüft projektbezogen, ob Austausch, Nacheichung oder technische Modernisierung die beste Lösung ist.
Muss der vorhandene Zähler von AMess sein?
Nein. AMess arbeitet herstellerneutral und kann auch bestehende Messstellen mit Zählern anderer Hersteller prüfen, bewerten und austauschen. Entscheidend sind Einbausituation, Anschlussmaß, Dimension, Medium, Schnittstelle, Eichfrist und spätere Datennutzung. Gerade bei gewachsenen Bestandsanlagen ist Erfahrung mit unterschiedlichen Fabrikaten und Bauformen wichtig.
Unterstützt AMess nur bei der Eichung oder auch beim Austausch?
AMess unterstützt nicht nur bei der Prüfung von Eichfristen, sondern auch beim kompletten Zählertausch. Dazu gehören Bestandsaufnahme, Materialauswahl, Terminplanung, Montagekoordination, Dokumentation und Datenbereitstellung für die Abrechnung.
Kann AMess die Eichfristen laufend überwachen?
Ja. Im Rahmen des Eichfristmanagements dokumentiert AMess das Eichjahr und fällige Zählerwechsel. Dadurch müssen Hausverwaltungen und Betreiber nicht jedes Gerät einzeln im Blick behalten.
Ein strukturiertes Eichfristmanagement reduziert kurzfristige Tauschaktionen, vermeidet abgelaufene Messgeräte und schafft eine saubere Grundlage für Abrechnung, Wartung und Modernisierung.
Warum ist Zählerparkmanagement wichtig?
In größeren und historisch gewachsenen Liegenschaften laufen oft viele Eichfristen parallel oder zeitversetzt ab. Ohne strukturierte Übersicht entstehen unnötiger Aufwand, kurzfristige Tauschaktionen und Unsicherheit bei der Abrechnung.
Ein professionelles Zählerparkmanagement sorgt dafür, dass Geräte, Fristen und Austauschzyklen planbar bleiben. Gleichzeitig können Modernisierungen, Funkumrüstungen und Systemwechsel frühzeitig berücksichtigt werden.
Was passiert mit alten Zählern nach dem Austausch?
Ausgebaute Zähler können im Zuge des Zählertauschs fachgerecht gesammelt und einer geeigneten Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden. Auf Wunsch kann die Rücknahme bzw. Entsorgung dokumentiert werden.
AMess achtet beim Zählertausch auf eine saubere Abwicklung: Ausbau, Erfassung der alten Geräte, Dokumentation von Zählerstand und Seriennummer sowie fachgerechte Behandlung der ausgebauten Messgeräte.
Abschließender Hinweis für Hausverwaltungen und Betreiber
Ob ein Zähler eichpflichtig ist, hängt nicht nur vom Gerätetyp ab, sondern vor allem davon, wofür die Messwerte verwendet werden. AMess unterstützt bei der technischen Prüfung Ihres Zählerbestands und hilft, abrechnungsrelevante Messstellen rechtzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und bei Bedarf auszutauschen.
Wichtige Links?
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – BEV
Bundesgesetz über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)
