Maß- und Eichgesetz (MEG) in Österreich

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) ist die zentrale Rechtsgrundlage in Österreich, wenn Messwerte amtlich oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden – also überall dort, wo Messungen Grundlage für Abrechnung, Verrechnung oder Nachweis sind. Das MEG definiert u. a., was unter Eichung zu verstehen ist und unterscheidet zwischen Ersteichung, Neueichung und Nacheichung
Für Hausverwaltungen, WEGs und Betreiber bedeutet das: Nur gültig geeichte Messgeräte schaffen die notwendige rechtliche Sicherheit bei Verbrauchserfassung und Abrechnung

Eichpflicht bei Wasser-, Wärme- und Kältezählern

Für Wasserzähler sowie Wärme- und Kältezähler besteht grundsätzlich eine Eichpflicht, sobald diese Geräte für Abrechnungszwecke eingesetzt werden. Die zuständige Fachstelle in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, das u. a. Informationen zu Eichpflicht, Prüfpraxis und Fristen bereitstellt. Wärmezähler unterliegen ausdrücklich der Eichpflicht und werden nach den Regeln des MEG geeicht bzw. nachgeeicht. 
Gerade bei Wärmemengenzählern (Heizung/Warmwasser) und Kältezählern (Kühlenergie) ist die Eichung entscheidend, weil sie die Grundlage für eine nachvollziehbare und rechtssichere Abrechnung gegenüber Nutzern/Eigentümern bildet.

Fristen und praktische Umsetzung

Die Nacheichung ist die Eichung während der Gültigkeitsdauer der bestehenden Eichung – sie sorgt dafür, dass Messgeräte auch nach Jahren weiterhin innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen messen. Für die Praxis besonders wichtig: Die Nacheichfrist für Wasserzähler beträgt grundsätzlich 5 Jahre. (Für Wärme-/Kältezähler gelten ebenfalls eichrechtliche Fristen und Abläufe; im Einzelfall ist der Eichstempel/Eichjahr am Gerät maßgeblich.) 

AMess Messtechnik organisiert für Sie gerne die Nacheichung von Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Kältezähler. Wenn gewünscht auch den kompletten Zählertausch nach Ablauf der Eichung.

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