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§ § § Eichwesen / Eichpflicht
Die Verwendung ungeeichter
Wasser- und Wärmezähler ist verboten.
Hier bekommen Sie Informationen
zum österreichischen Maß- und Eichgesetz mit Fakten
zu den
gesetzlichen Grundlagen und die Information darüber, welche Geräte
eichpflichtig sind
Auszug aus dem
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Maß- und Eichgesetz
Abschnitt A - Eichpflicht
§ 7. |
(1) |
Messgeräte,
deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert
wird, sind nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. |
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(2) |
Wer ein eichpflichtiges
Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich,
dass das Messgerät geeicht ist. |
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(3) |
Bereitgehalten im Sinne des
Bundesgesetzes ist ein Messgeräte, wenn die äußeren Umstände erkennen
lassen,
dass es ohne besondere
Vorbereitungen in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht
als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es
ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient. |
Messgeräte im amtlichen und im
rechtsgeschäftlichen Verkehr
§ 8. |
(1) |
Der
Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im
amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder
bereitgehalten werden. |
Nacheichpflicht
§ 14 |
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Die
eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb bestimmter Fristen zur
Nacheichung zu bringen. |
§ 15 |
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Die
Nacheichfrist beträgt:
> fünf Jahre
bei Wärmezählern.
> fünf Jahre bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern. |
§ 16 |
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Die
Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr |
Eichtechnische Prüfung und
Stempelung
§ 36 |
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Die Eichung
besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
Durch die
Stempelung wird beurkundet, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung
den
messtechnischen Anforderungen genügt hat und dass zu erwarten ist, dass es
bei ordnungsgemäßer
Handhabung
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung richtig bleibt.
Durch die
Stempelung wird die Eichung dokumentiert. |
Eichstempel wie sie in Österreich auf Wasser- und Wärmezähler vorkommen:
Innerstaatliche Eichung |
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EWG Ersteichung |
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MID |
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Informationen (Download): |
Nachdem
diese Thema so flexibel wie auch individuell ist, vereinbaren Sie mit uns
bitte einen Beratungstermin. Nach einer Evaluierung bei Ihnen geben wir
Ihnen gerne Ihr Angebot bekannt.
Terminvereinbarung bitte unter 0680 / 231 52 18 oder
office@amess.at
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Häufig
gestellte Fragen und Antworten
(Dateigröße 70 KB, PDF-Datei) |
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